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Liebe Teilnehmerin, lieber Teilnehmer, liebe Eltern,

Wir bieten Ihnen/dir die Teilnahme an einer Veranstaltung des Stadtjugendring Straubing an. Mit diesem Angebot wollen wir uns ganz bewusst von kommerziellen Reiseveranstaltern unterscheiden. Bei unseren Freizeiten steht das solidarische Miteinander der Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt.

Gleichwohl können wir nicht darüber hinwegsehen, dass unsere Freizeiten nicht in einem rechtsfreien Raum stattfinden. Aus diesem Grund machen wir das Nachfolgende zum Inhalt des zwischen Ihnen/dir und uns zustande gekommenen Teilnehmervertrags.

Sie werden/du wirst sehen, dass Rechte und Pflichten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Zusätzlich bieten wir für die meisten Maßnahmen einen Informationsabend an, zu dem wir Sie/dich rechtzeitig einladen werden. Darüber hinaus senden wir Ihnen/dir rechtzeitig einen Infobrief zu, der z.B. die genaue Abfahrts- und Ankunftszeit, ggf. eine Kofferliste, ein vorläufiges Programm und andere nützliche Informationen enthält.

1. Anmeldung

Mit der Anmeldung bieten Sie/bietest du uns, dem Maßnahmenveranstalter (MV) den Abschluss eines Reisevertrags als Teilnehmer (TN) aufgrund der in unserem Prospekt genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung hat mit unseren Anmeldeformularen zu erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Anmeldebestätigung durch den MV zu Stande.

2. Zahlung des Teilnahmebeitrags

Die Zahlung hat bis 14 Tage nach Erhalt der Anmeldebestätigung zu erfolgen, ansonsten wird ein Rücktritt angenommen. Dadurch können Kosten entstehen (vgl. Punkt 4b). Bei größeren Beträgen genügt eine Anzahlung, soweit dies in der Anmeldebestätigung angeboten wird. Der Restbetrag wird zum dort genannten Termin fällig.

3. Leistungen

a) Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen im Prospekt, sowie den Angaben in der Anmeldebestätigung. Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den MV.
b) Änderungen, die nach Vertragsschluss erforderlich werden und nicht vom MV wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind zulässig, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Der MV ist berechtigt, Veranstaltungen abzusagen, sofern wesentliche Programminhalte nicht gewährleistet werden können. Der TN wird darüber unverzüglich informiert, geleistete Zahlungen werden erstattet, weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

4. Rücktritt

a) Der TN kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von der Teilnahme zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
b) Im Falle des Rücktritts können wir eine pauschalisierte Entschädigung in Höhe der folgenden Prozentsätze pro Person vom Teilnehmerbetrag verlangen, mindestens aber eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 €:

  • bis 30 Tage vor Reiseantritt 15 %
  • vom 29. bis 22. Tag 35 %
  • vom 21. bis 15. Tag 55 %
  • ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 %
  • bei Nichtantritt der Reise 80 %

c) Sollten trotz der erteilten Informationen, Einreisevorschriften einzelner Länder vom TN nicht eingehalten werden, so dass er die Reise nicht antreten kann, ist der MV berechtigt, ihn mit den entsprechenden Rück-trittskosten und anfallenden Mehrkosten zu belasten.
d) Um unnötige Risiken zu vermeiden wird dem TN empfohlen, eine Rücktrittsversicherung abzuschließen. Informationen und ein Angebot sind beim MV erhältlich.

5. Absage, Leistungs- und Preisänderungen

a) Der MV kann bis zum 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn eine in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
b) Der MV ist berechtigt, den Inhalt des Teilnahmevertrags aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen vom vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom MV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen.
c) Der MV ist verpflichtet, den TN über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Teilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Vertragsleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.

6. Ausschluss

Bei groben Verstößen gegen die Maßnahmenordnung kann der TN von der weiteren Teilnahme an der Veran-staltung ausgeschlossen werden. Minderjährige werden nach Rücksprache mit einem Personensorgeberechtigten kostenpflichtig an dessen Aufenthaltsort oder den Aufenthaltsort seines Vertreters zurückgeführt. Kosten für BetreuerInnen, die den ausgeschlossenen TN begleiten, müssen ebenfalls von den Erziehungsberechtigten beglichen werden.
Auf dem Anmeldeformular ist die diesbezügliche Anschrift des Erziehungsberechtigten bzw. dessen Vertreters verbindlich zu nennen.

7. Höhere Gewalt

Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der MV als auch der TN den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651 j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der MV wird dann den gezahlten Teilnahmebeitrag erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der MV ist verpflichtet, die in Folge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, diese durchzuführen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen Mehrkosten dem TN zur Last.

8. Vertragsobliegenheiten und Hinweise

a) Wird die Veranstaltung nicht vertragsmäßig durchgeführt, hat der TN nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Teilnahmebeitrags, der Kündigung und des Schadensersatzes, wenn der TN es nicht schuldhaft unterlässt, dem MV einen aufgetretenen Mangel während der Veranstaltung anzuzeigen.
b) Tritt ein Mangel auf, muss der TN dem MV eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst da-nach darf der TN selbst Abhilfe schaffen, oder bei einem erheblichen Mangel den Vertrag kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom MV verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse seitens des TN gerechtfertigt ist.
c) Eine Mängelanzeige nimmt die Veranstaltungsleitung entgegen. Sollte diese wider Erwarten nicht erreichbar sein, so hat sich der TN direkt an die in der Anmeldebestätigung genannte Anschrift zu wenden.
d) Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Veranstaltungsende beim MV geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn der TN ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
e) Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach dem vertraglichen Veranstaltungsende.

9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

a) In der Ausschreibung wird der TN über eventuell notwendige Pass- und Visumserfordernisse, einschließlich der Fristen zum Erhalt dieser Dokumente sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten (wie z.B. Impfungen) unterrichtet. Über etwaige Änderungen wird der TN unverzüglich unterrichtet, sobald diese dem MV bekannt werden.
b) Für die Beschaffung der Reisedokumente ist der TN alleine verantwortlich.

10. Haftung, Gewährleistung, Haftungsbeschränkung

Der MV haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten für eine gewissenhafte Vorbereitung seiner Veranstaltungen, die sorgfältige Auswahl seiner Betreuer/innen und Leistungsträger. Die Haftung des MV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, sowie nicht aus unerlaubter Handlung hervorgehen, ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf den dreifachen Teilnahmepreis beschränkt, soweit ein Schaden des TNs weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den MV herbeigeführt wurde oder er allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der MV haftet nicht für den Verlust von Gegenständen oder bei Diebstahl während einer Veranstaltung, es sei denn ihm ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der TN haftet für von ihm schuldhaft verursachte Schäden, soweit diese nicht von einer Versicherung des MV gedeckt sind, im Rahmen der gesetzlichen Be-stimmungen.
sVermittelt der MV Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für deren Durchführung, soweit in der Ausschreibung oder der Anmeldebestätigung auf die Vermittlung ausdrücklich hingewiesen wird.
Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen oder beschränkt soweit aufgrund gesetzlicher Vorschrif-ten, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

11. Datenschutz

Die vom MV erhobenen Daten werden nur zu Zwecken seiner Freizeitprogramme und Jugendarbeit per EDV gespeichert oder ausschließlich zu statistischen Zwecken ausgewertet und auf keinen Fall an Dritte zu maßnahmenfremden Zwecken weitergeleitet.

12. Dokumentation, Verwendung von Bildmaterial

Mit der Anmeldung erklärt der TN, bzw. sein/seine Personensorgeberechtigen sein/ihr Einverständnis, dass die Veranstaltung dokumentiert wird und angefertigte Fotos, Filme oder sonstiges Material im Rahmen der gemeinnützigen Aufgabenstellung des MV veröffentlicht und verwertet wird. Ein Vergütungsanspruch entsteht dadurch nicht.

13. Salvatorische Klausel

Ganz oder teilweise rechtsunwirksame einzelne Bestimmungen des Vertrages haben nicht die Rechtsunwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Rechtsunwirksame Bestimmungen werden ersetzt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben durch rückwirkend rechtswirksame, die dem Ziel und Zweck der rechtsunwirksamen Regelung/-stelle am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

14. Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen MV und TN richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Straubing.

Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz

Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch!

Am 1. Januar 2001 ist in Deutschland das Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Ein Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthält besondere Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen. Zu diesen Gemeinschaftseinrichtungen zählen auch unsere Veranstaltungen. Das Infektionsschutzgesetz trägt mit diesem Abschnitt dem Umstand Rechnung, dass dort wo Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit den betreuenden Erwachsenen in engen Kontakt kommen, begünstigende Bedingungen für die Übertragung von Krankheitserregern bestehen können. Neben anderen vorbeugenden Maßnahmen zur Infektionsverhütung, verpflichtet das neue Gesetz die Leitung unserer Veranstaltungen die nachfolgende Information an die Eltern unserer Teilnehmer weiterzugeben:

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. §34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und an unseren Veranstaltungen teilnimmt, kann es andere Kinder oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht an unserer Veranstaltung teilnehmen darf, wenn:

1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);

2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningo-kokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;

3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind so genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder "fliegende" Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.

Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).

Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die die Teilnahme an unserem Ferienangebot nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie andere Veranstaltungsteilnehmer oder Betreuer anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die "Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes an einer unserer Veranstaltungen teilnehmen dürfen.

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hoch ansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann aus-scheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall müssen Sie uns über die Erkrankung informieren. Wir werden dann mit dem Gesundheitsamt klären, ob Ihr Kind ggf. zu Hause bleiben muss.

Wann ein Teilnahmeverbot für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind be-steht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen.

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Teilnahmeverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesund-heitsamt. Auch wir helfen Ihnen, soweit es uns möglich ist.



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Teilnahmebedingungen.pdf Komplett zum Ausdrucken 86 KBytes Datei wurde bisher 380x runtergeladen.
Freizeitenheft.pdf Alle Freizeiten in Straubing in der Übersicht 954 KBytes Datei wurde bisher 686x runtergeladen.
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